Mediation

Christoph Strecker

Auf der Basis einer 25-jährigen Berufserfahrung als Familienrichter und einer Mediationsausbildung biete ich den Beteiligten in Familien-, Trennungs- und Scheidungskonflikten Hilfe bei eigenverantwortlichen Problemlösungen.

Normalerweise finden die Mediationen bei mir statt, aber durch die aktuelle Situation sind auch Online-Mediationen über Skype oder Zoom möglich.

Aus meiner Arbeit ist das Buch „Versöhnliche Scheidung“ entstanden. Im Idealfalle erspart seine Lektüre nicht nur den Anwalt, sondern obendrein auch noch den Mediator.

Der Begriff „Mediation“

Kapitel V aus Christoph Strecker, Versöhnliche Scheidung, 3. Auflage:

Mediation bedeutet Vermittlung im Konflikt. In seiner aktuellen Bedeutung kommt der Begriff aus Amerika, wo sich in den letzten Jahrzehnten eine spezielle Technik der Konfliktverarbeitung herausgebildet hat. Es handelt sich um ein mit wissenschaftlichen Methoden entwickeltes Verfahren, bei dem eine hierfür ausgebildete dritte Person – die Mediatorin, der Mediator – den Streitparteien hilft, ihre ökonomischen und sonstigen Interessen zu definieren und eigenständige Konfliktlösungen zu erarbeiten, in denen die Bedürfnisse beider Seiten möglichst weitgehend berücksichtigt werden und es am Ende nicht Sieger und Besiegte gibt. Voraussetzung jeglicher Mediation ist, dass beide Seiten zumindest den Wunsch haben, ihren Konflikt einvernehmlich zu lösen.

Die Berufsbezeichnung „Mediator“ ist bisher gesetzlich nicht geschützt. Rechtlich ist niemand gehindert, sich so zu nennen und Mediation anzubieten. Die Mediatorinnen und Mediatoren der „ersten Generation“ in Deutschland haben sich zu Verbänden zusammengeschlossen und Standards für die Ausbildung erarbeitet, nach deren Abschluss den Absolventinnen und Absolventen die Befugnis erteilt wird, sich in ihrer Berufsbezeichnung auf den Verband zu berufen („BAFM“ = Bundesarbeitsgemeinschaft für Familienmediation; „BM“ = Bundesverband Mediation). Auch an Universitäten werden mittlerweile Ausbildungsgänge in Mediation angeboten, die mit Prüfungen abgeschlossen und durch entsprechende Zertifikate bestätigt werden.

Das reichhaltige Angebot an Aus- und Fortbildung und Supervision wird von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten wahrgenommen, die erkannt haben, dass rechtliche Kriterien und gerichtliche Verfahren für eine befriedigende und umfassende Problemlösung oft nicht ausreichen. Als Mediatorinnen und Mediatoren arbeiten aber auch Angehörige der verschiedenen psycho-sozialen Berufe wie Familientherapeuten, Psychologinnen, Sozialarbeiter und andere. Sie werden in Familiensachen allerdings oft mit Anwältinnen oder Anwälten zusammenarbeiten müssen; denn sobald rechtliche Aspekte in der Mediation Bedeutung gewinnen – beispielsweise bei der Erarbeitung und Formulierung einer Scheidungsfolgenvereinbarung –, muss das Rechtsberatungsgesetz beachtet werden, nach welchem die Rechtsberatung nicht allgemein erlaubt, sondern Rechtsanwälten, Hochschullehrern und zugelassenen Rechtsbeiständen vorbehalten ist. Das derzeit (2006) im Gesetzgebungsverfahren diskutierte Rechtsdienstleistungsgesetz sieht insoweit geringfügige Modifikationen, aber keine grundlegende Änderung vor.

Neben der lockeren Zusammenarbeit in Form von Empfehlungen und Informationsaustausch kommt auch der „Co-Mediation“ eine eigene Bedeutung zu. Hier wird die Mediation von einem Mediatorenpaar – in der Regel einer Frau und einem Mann – durchgeführt, das nach Möglichkeit beide Berufsfelder – den juristischen und den psycho-sozialen Bereich – repräsentiert. Dadurch steht ein breiteres Fachwissen zur Verfügung, beide Konfliktpartner finden in der Mediation eine Ansprechperson ihres eigenen Geschlechts, und das Mediatorenpaar kann bei der gemeinsamen Vor- und Nachbereitung der Gespräche miteinander Gedanken austauschen.

Die Tätigkeit der Mediatorinnen und Mediatoren wird in der Regel nach einem Stundensatz vergütet. Er kann generell festgesetzt oder am Einkommen der Beteiligten orientiert werden. Bei einem Stundensatz von beispielsweise 2 % des Bruttoeinkommens kann eine Serie von fünf bis zehn, gelegentlich auch mehr Gesprächen einige tausend Euro kosten. Auf den ersten Blick mag das teuer scheinen; aber wenn es den Eheleuten, Partnerinnen oder Partnern gelingt, noch teurere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und obendrein den Frieden zu bewahren, dann ist das Geld gut angelegt. Einige öffentliche Träger bieten auch kostenlose Mediation an.

Auch die Justiz und die Justizverwaltung sehen, dass die Mediation ein großes Potential an Konfliktvermeidung bietet. So werden verschiedene Modelle „gerichtsnaher“ Mediation erprobt, bei denen die Richterinnen und Richter in geeigneten Fällen die Mediation empfehlen und zu diesem Zwecke gegebenenfalls auch vorübergehend das Ruhen des gerichtlichen Verfahrens anordnen.

Die Rechtsschutzversicherungen haben ebenfalls erkannt, dass Mediation geeignet ist, Konflikte zu lösen und dadurch Kosten zu sparen. Zunehmend werden wohl künftig auch die Kosten der Mediation zu ihrem Leistungsangebot gehören. Steuerlich können solche Kosten gegebenenfalls auch als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.

Die Prozesskostenhilfe umfasst nicht die Kosten einer Mediation.

Viele Fragen und Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Mediation sind einstweilen noch offen.

Dazu gehört zum Beispiel das Problem des Zeugnisverweigerungsrechts für den Mediator. Gelingt es ihm, zwischen den beiden Streitenden ein Gespräch zu vermitteln, in dem sie ihre Ängste überwinden und offen miteinander über ihre Situation und ihre Wünsche reden, dann werden sie auch manches offenbaren, was sie als Kontrahenten eines Gerichtsverfahrens für sich behalten hätten. Wenn solch eine Mediation schließlich doch scheitert, dann kann eine Streitpartei es als zweckmäßig ansehen, die im Gespräch erhaltenen Informationen in das Gerichtsverfahren einzuführen und den Mediator als Zeugen zu benennen. Ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht hat er nicht. Dem Wesen der Mediation würde es aber widersprechen, den Inhalt der vertraulichen Gespräche nun als Kampfmittel zu benutzen. Es gibt Gerichtsbeschlüsse, durch welche die Vernehmung einer Mediatorin als Zeugin abgelehnt wurde mit der Begründung, durch die Vereinbarung der Mediation hätten die Parteien stillschweigend vereinbart, die dort erlangten Informationen im Streitfalle nicht gegeneinander zu verwenden. Andere Gerichte können aber auch anders entscheiden. Deshalb empfiehlt es sich, eine entsprechende Klausel ausdrücklich in die Mediationsvereinbarung aufzunehmen.

Weiterhin kann es beim Scheitern einer Mediation rechtliche Auseinandersetzungen darum geben, ob – und wie lange – der Ablauf einer gesetzlichen Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen unterbrochen war. Zwar sieht das Gesetz vor, dass eine Verjährungsfrist nicht weiterläuft, solange über „den Anspruch“ verhandelt wird (§ 203 BGB); aber bei der Mediation kann es sein, dass das Gespräch sich um Probleme in einem viel weiteren Zusammenhang und nicht um einen bestimmten Anspruch dreht. Außerdem kann es unklar sein, zu welchem Zeitpunkt das vielleicht zunächst nur unterbrochene und später nicht mehr aufgenommene Gespräch als gescheitert anzusehen war. So etwas kann ebenfalls in einer Mediationsvereinbarung klargestellt werden.

Auch dort, wo das Gespräch sich nicht um Rechtsfragen, sondern um Interessen und Bedürfnisse dreht, kann doch das Recht als Hintergrund nicht ignoriert werden. Ist die Mediatorin keine Juristin, so wird sie den Beteiligten ohnehin empfehlen, sich neben der Mediation parteiisch informieren und beraten zu lassen. Aber auch Mediatorinnen mit juristischem Berufshintergrund werden die gleiche Empfehlung geben; denn es ist nicht möglich, einerseits die gebotene Neutralität zu wahren und andererseits beiden Seiten jeweils parteiisch zu erläutern, was sie im Streitfalle – und mit welchen Mitteln – erreichen könnten.

Der Verlauf der Mediation

Die gemeinsamen Gespräche im Rahmen der Mediation umfassen mehrere – einander gelegentlich auch überschneidende – Phasen:

  • Im ersten Gespräch geht es darum, mit den Beteiligten zu klären, ob aus ihrer Sicht die Mediation für sie der richtige Weg ist. Ich bitte sie um eine kursorische Darstellung ihrer Probleme und Erwartungen und erörtere mit ihnen, was die Mediation für sie leisten kann und welche Erwartungen sie an den Mediator nicht stellen dürfen.

Zu diesem Gespräch gehört unter anderem die Vorlage und Erläuterung der Mediationsvereinbarung, die gelegentlich auch modifiziert wird.

  • Wenn die Beteiligten sich zur Mediation entschließen, wird im nächsten Termin die Mediationsvereinbarung unterzeichnet.

In der nun beginnenden Phase der Gespräche wird der Konfliktstoff gesichtet, die Sichtweisen und Interessen der Beteiligten werden herausgearbeitet. Wichtig ist hierbei, dass beide Seiten sich ihre eigenen Bedürfnisse und Wünsche eingestehen und artikulieren – gleichsam als Einübung in die Bereitschaft, auch der Gegenseite zuzuhören und deren Argumente zumindest zur Kenntnis zu nehmen. Sind Kinder vorhanden, muss Konsens darüber angestrebt werden, dass ihre Belange von besonderer Wichtigkeit sind. Wenn Anlass dazu besteht, muss auch gemeinsam entschieden werden, ob und wie sie selbst in das Gespräch einbezogen werden sollen.

  • Sind die Fakten einigermaßen geklärt und die Interessen der Beteiligten erörtert, dann kann damit begonnen werden, nach Optionen Ausschau zu halten – der Frage nachzugehen, wie es gelingen könnte, möglichst viele der artikulierten Wünsche zu erfüllen. In dieser Phase ist es wichtig, alle Denkverbote zu vermeiden. Auch scheinbar abwegige Ideen können den Kern der Problemlösung in sich tragen.
  • In der nächsten Phase geht es um das Aushandeln von Angeboten und Lösungsmöglichkeiten. Dabei wird es auf beiden Seiten nicht ohne Opfer und Verzicht abgehen. Deshalb werden hier neben den Interessen und Bedürfnissen der Beteiligten gegebenenfalls auch Gesichtspunkte der Fairness und Gerechtigkeit ihren Platz haben.

Zeichnet sich für die gesamte Thematik oder auch für einen Teil hieraus ein Konsens ab, so hängt es von dessen Inhalt ab, ob die Vereinbarung, um wirksam zu sein, notariell beurkundet werden muss oder ob die einfache Schriftform genügt. Wenn die Beteiligten die jeweils erreichten Stufen der Verständigung immer gleich in die Tat umsetzen, kommt es auch vor, dass am Ende überhaupt keine vertraglichen Regelungen mehr erforderlich sind.

Bei der Formulierung von Vereinbarungen helfe ich den Beteiligten. Entweder wird der Text im Gespräch gemeinsam erarbeitet, oder ich übernehme es, einen Entwurf vorzubereiten, der dann im Gespräch seine endgültige Form erhält. Während der gesamten Mediation steht es den Beteiligten selbstverständlich frei, anwaltlichen Rat einzuholen. Darauf weise ich sie ausdrücklich erneut hin, wenn Entscheidungen von größerer Tragweite zu treffen sind.

Bei notariellen Vereinbarungen überlasse ich in der Regel dem Notariat die endgültige Formulierung und kontrolliere, ob sie den Intentionen unseres Entwurfs entspricht. Wenn es den Beteiligten recht ist, übernehme ich die Korrespondenz mit dem Notariat. Auf ihren Wunsch begleite ich sie auch zum Protokollierungstermin dorthin.

Die Rolle des Rechts

Ohne das Recht geht es nicht – aber das Recht ist nicht alles. Wer in der Krise und Auflösung von Kleinfamilie und Paarbeziehung Rat sucht, hat in der Regel zunächst keine Rechtsfragen, sondern ein Problem.

Mit der Rolle des Mediators würde es sich nicht vertragen, juristische Ratschläge zu erteilen.

Die rechtlich relevanten Gesichtspunkte werden aber mit bedacht

  • als Checkliste der Fragen, die anzusprechen sind
  • im Sinne einer Fairnesskontrolle
  • auf der Suche nach Lösungsmöglichkeiten
  • beim Formulieren einer abschließenden Vereinbarung über die erzielte Verständigung

Unverzichtbar ist die Einbeziehung des Rechts, wenn es um grenzüberschreitende Beziehungen geht – sei es dass die Beteiligten sich in verschiedenen Ländern aufhalten, sei es dass sie verschiedene Staatsangehörigkeiten haben.

(Hiervon handeln Kapitel F VII bis X und Kapitel J des Buchs „Versöhnliche Scheidung“.)

Dauer und Kosten der Mediation

Die Dauer einer Mediation hängt von der Komplexität der Probleme, ganz entscheidend aber vom guten Willen und dem aufrichtigen Bemühen der Konfliktbeteiligten ab. Soweit es bei der Verschiedenheit der Menschen und ihrer Schicksale überhaupt möglich ist, von „typischen“ Situationen und Verläufen zu sprechen, zeigt die Erfahrung, dass der größte Teil der „typischen“ Trennungskonflikte in etwa 5 bis 8 Gesprächen zu einem einvernehmlichen Ergebnis gebracht werden kann.

Eine Mediationssitzung dauert in der Regel eine Stunde. Hierfür berechne ich ein Honorar von 100 Euro.

Schriftliche Ausarbeitungen – wie z.B. das Entwerfen von Vereinbarungen – sind nach Absprache gesondert zu vergüten.

Muster einer Mediationsvereinbarung

Zwischen

…..

…..

und dem Mediator Christoph Strecker

  1. Frau und Herr ….. wollen sich gemeinsam und mit Hilfe des Mediators um eine Lösung für die Probleme bemühen, die sich im Zusammenhang mit ihrer derzeit erwogenen Trennung ergeben.
  2. Frau und Herr ….. verpflichten sich gegenseitig, den Inhalt der Gespräche vertraulich zu behandeln. Sie verpflichten sich weiterhin, die in diesen Gesprächen erhaltenen Informationen nicht in einem eventuellen späteren Rechtsstreit zu verwenden und den Mediator nicht als Zeugen zu benennen. Sollte dies gleichwohl geschehen, so soll das Gericht das Beweisangebot wegen Verstoßes gegen diese Verfahrensvereinbarung zurückweisen.
  3. Der Mediator verpflichtet sich seinerseits zur Vertraulichkeit.
  4. Beiden Seiten steht es ungeachtet der vereinbarten Vertraulichkeit frei, jederzeit zu den angesprochenen Fragen anwaltlichen Rat einzuholen. In diesem Falle bleibt die Vertraulichkeit durch die anwaltliche Schweigepflicht gewahrt.
  5. Soweit im Rahmen der Mediation rechtliche Aspekte erörtert werden, wird der Mediator sich auf Informationen beschränken und keine Ratschläge erteilen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen übernimmt der Mediator keine Haftung.
  6. Beide Seiten können die Mediation jederzeit ohne Angabe von Gründen abbrechen.
  7. Soweit für die Geltendmachung von Rechten bestimmte Fristen (wie Verjährungsfristen und dgl.) Bedeutung haben können, wird deren Lauf für die Zeit von der Unterzeichnung dieser Mediationsvereinbarung bis zum Abschluss der Mediation gehemmt. Wird die Mediation ohne Abschluss beendet oder abgebrochen, so endet die Hemmung 3 Monate nach der letzten gemeinsamen Mediationssitzung. Die durch den Fristablauf begünstigte Seite verpflichtet sich, im Falle einer späteren streitigen Auseinandersetzung die hierdurch entstandene Fristverlängerung anzuerkennen. Die Fristhemmung betrifft nicht das für eine Ehescheidung maßgebliche Trennungsjahr.
  8. Frau und Herr ….. verpflichten sich gemeinsam, dem Mediator ein Honorar von € 100,- pro Stunde zu zahlen, fällig jeweils am Ende der Sitzung. Schriftliche Ausarbeitungen des Mediators – wie z.B. das Entwerfen von Vereinbarungen – sind nach Absprache gesondert zu vergüten.

Europäischer Verhaltenskodex für Mediatoren

1. Kompetenz und Ernennung von Mediatoren

1.1 Zuständigkeit

Mediatoren sind sachkundig und kompetent in der Mediation. Sie müssen eine einschlägige Ausbildung und kontinuierliche Fortbildung sowie Erfahrungen mit Mediationstätigkeiten auf der Grundlage einschlägiger Standards oder Zulassungsregelungen vorweisen.

1.2 Ernennung

Der Mediator vereinbart mit den Parteien geeignete Termine für das Mediationsverfahren.

Der Mediator vergewissert sich hinreichend, dass er die Voraussetzungen für die Mediationsaufgabe erfüllt und dass seine Kompetenz dafür angemessen ist, bevor er die Ernennung annimmt, und stellt den Parteien auf ihren Antrag Informationen zu seinem Hintergrund und seiner Erfahrung zur Verfügung.

1.3 Bekanntmachung der Dienste des Mediators

Mediatoren können auf professionelle, ehrliche und redliche Art und Weise ihre Tätigkeit bekannt machen.

2. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

2.1 Unabhängigkeit und Objektivität

Der Mediator darf seine Tätigkeit nicht wahrnehmen bzw., wenn er sie bereits aufgenommen hat, nicht fortsetzen, bevor er nicht alle Umstände, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen oder zu Interessenkonflikten führen könnten oder den Anschein eines Interessenkonf1ikts erwecken könnten, offen gelegt hat. Die Offenlegungspflicht besteht im Mediationsprozess zu jeder Zeit. Solche Umstände sind

-eine persönliche oder geschäftliche Verbindung zu einer Partei,

-ein finanzielles oder sonstiges direktes oder indirektes Interesse am Ergebnis der Mediation oder

-eine anderweitige Tätigkeit des Mediators oder eines Mitarbeiters seiner Firma für eine der Parteien.

In solchen Fällen darf der Mediator die Mediationstätigkeit nur wahrnehmen bzw. fortsetzen, wenn er sicher ist, dass er die Aufgabe vollkommen unabhängig und objektiv durchführen kann, sodass die vollkommene Unparteilichkeit gewährleistet ist, und wenn die Parteien
ausdrücklich zustimmen.

2.2 Unparteilichkeit

Der Mediator hat in seinem Handeln und Auftreten den Parteien gegenüber stets unparteiisch zu sein und ist gehalten, im Mediationsprozess allen Parteien gleichermaßen zu dienen.

3. Mediationsvereinbarung, Verfahren, Mediationsregelung und Vergütung

3.1 Verfahren

Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien des Mediationsverfahrens das Verfahren und die Aufgaben des Mediators und der beteiligten Parteien verstanden haben.

Der Mediator gewährleistet insbesondere, dass die Parteien vor Beginn des Mediationsverfahrens die Voraussetzungen und Bedingungen der Mediationsvereinbarung, darunter insbesondere die einschlägigen Geheimhaltungsbestimmungen für den Mediator und die Parteien, verstanden und sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben. Die
Mediationsvereinbarung wird auf Antrag der Parteien schriftlich niedergelegt.

Der Mediator leitet das Verfahren in angemessener Weise und berücksichtigt die jeweiligen Umstände des Falls, einschließlich einer ungleichen Machtverteilung und des Rechtsstaatsprinzips, eventueller Wünsche der Parteien und der Notwendigkeit einer raschen Streitbeilegung. Die Parteien können unter Bezugnahme auf vorhandene Regeln oder anderweitig mit dem Mediator das Verfahren vereinbaren, nach dem die Mediation vorgenommen werden soll.

Der Mediator kann die Parteien getrennt anhören, wenn er dies für nützlich erachtet.

3.2 Faires Verfahren

Der Mediator stellt sicher, dass alle Parteien in angemessener Weise in das Verfahren eingebunden sind.

Der Mediator kann das Mediationsverfahren gegebenenfalls beenden und hat die Parteien davon in Kenntnis zu setzen, wenn

– er aufgrund der Umstände und seiner einschlägigen Urteilsfähigkeit die vereinbarte Regelung für nicht durchsetzbar oder für vorschriftswidrig hält oder

– er der Meinung ist, dass eine Fortsetzung des Verfahrens aller Voraussicht nach nicht zu einer Regelung führen wird.

3.3 Ende des Verfahrens

Der Mediator ergreift alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass eine einvernehmliche Einigung der Parteien in voller Kenntnis der Sachlage erzielt wird und dass alle Parteien die Bedingungen der Regelung verstehen.

Die Parteien können sich jederzeit aus dem Mediationsverfahren zurückziehen, ohne dies begründen zu müssen.

Der Mediator kann auf Antrag der Parteien im Rahmen seiner Kompetenz die Parteien darüber informieren, wie sie die Vereinbarung formalisieren können und welche Vorausse1zungen erfüllt sein müssen, damit sie vollstreckbar ist.

3.4 Vergütung
Soweit nicht bereits bekannt, gibt der Mediator den Parteien stets vollständige Auskünfte über die Kostenregelung, die er anzuwenden gedenkt. Er nimmt kein Mediationsverfahren an, bevor nicht die Grundsätze seiner Vergütung durch alle Beteiligten akzeptiert wurden.

4. Vertraulichkeit

Der Mediator wahrt die Vertraulichkeit aller Informationen aus dem Mediationsverfahren oder im Zusammenhang damit und hält die Tatsache geheim, dass die Mediation stattfinden soll oder stattgefunden hat, es sei denn, er ist gesetzlich oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung zur Offenlegung gezwungen. Informationen, die eine der Parteien dem Mediator im Vertrauen mitgeteilt hat, dürfen nicht ohne Genehmigung an andere Parteien weitergegeben werden, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe.

Mediationsgesetz

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